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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der STRAUSS Zeitarbeit GmbH 1. Erlaubnis zur ArbeitnehmerĂ¼berlassung Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist ein Dienstleitungsunternehmen, das auf der Grundlage des ArbeitnehmerĂ¼berlassungsgesetzes Mitarbeiter vorĂ¼bergehend an Dritte Ă¼berlässt. Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist im Besitz einer seit 02.02.2016 unbefristeten Erlaubnis zur ArbeitnehmerĂ¼berlassung, ausgestellt von der Bundesagentur fĂ¼r Arbeit, Agentur fĂ¼r Arbeit NĂ¼rnberg, in NĂ¼rnberg. 2. Gegenstand des Vertrags 2.1 Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH stellt dem Kunden seine Mitarbeiter (Zeitarbeitnehmer) auf der Basis des ArbeitnehmerĂ¼berlassungsgesetzes gegen Zahlung einer VergĂ¼tung zur VerfĂ¼gung (ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrag). 2.2 Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht sind und Ă¼ber die erforderlichen Qualifikationen verfĂ¼gen. Auf Nachfrage des Kunden weist die STRAUSS Zeitarbeit GmbH die Qualifikationen nach. Auf Anforderung des Kunden Ă¼bermittelt die STRAUSS Zeitarbeit GmbH folgende Daten der eingesetzten Arbeitnehmer: Name, Geburtsdatum, Anschrift und berufliche Qualifikation. 2.3 Durch den Abschluss eines ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern der STRAUSS Zeitarbeit GmbH und dem Kunden begrĂ¼ndet. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Ă„nderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der STRAUSS Zeitarbeit GmbH und dem Kunden vereinbart werden. 2.4 Soweit im ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 35,0 Stunden. 2.5 FĂ¼r alle ArbeitnehmerĂ¼berlassungsverträge gelten diese Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn die STRAUSS Zeitarbeit GmbH diesen nicht ausdrĂ¼cklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters der STRAUSS Zeitarbeit GmbH beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen. 3. Tätigkeit der Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH 3.1 Der Kunde setzt die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH ausschlieĂŸlich an dem Ort und fĂ¼r die Tätigkeiten ein, der/die im ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrag vereinbart wurden. Die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH dĂ¼rfen nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Der Kunde sichert zu, dass er die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH nicht mit Geld- und Wertpapierangelegenheiten sowie Angelegenheiten bzgl. sonstiger Wertgegenstände, beispielsweise KassenfĂ¼hrung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen, der Beförderung von Geld oder dem Einsatz zum Geldinkasso, betraut. Der Kunde stellt die STRAUSS Zeitarbeit GmbH insoweit ausdrĂ¼cklich von allen AnsprĂ¼chen frei. 3.2 Der Kunde zahlt den Mitarbeitern der STRAUSS Zeitarbeit GmbH keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder ReisekostenvorschĂ¼sse. 4. Allgemeine Pflichten der STRAUSS Zeitarbeit GmbH Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heiĂŸt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten. 5. Allgemeine Pflichten des Kunden / Arbeitsschutz / Arbeitsunfall 5.1 Gem. § 11 Abs. 6 AĂœG unterliegt die Tätigkeit der Ă¼berlassenen Mitarbeiter den fĂ¼r den Betrieb des Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten obliegen dem Kunden unbeschadet den Pflichten der STRAUSS Zeitarbeit GmbH. Der Mitarbeiter wird im Kundenbetrieb organisatorisch eingegliedert. Er darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit wie die Mitarbeiter des Kunden in Anspruch nehmen. 5.2 Eine Umsetzung an einen anderen Tätigkeitsort im Unternehmen des Kunden ist nur mit Zustimmung der STRAUSS Zeitarbeit GmbH möglich. 5.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Ă¼berlassenen Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme Ă¼ber die in seinem Unternehmen und bzgl. des jeweiligen Arbeitsplatzes geltenden UnfallverhĂ¼tungsvorschriften zu unterrichten sowie die Ă¼berlassenen Mitarbeiter bezogen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich vor Arbeitsaufnahme in Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Dies umfasst auch die Unterweisung und Ăœbung bei der Benutzung von Schutzeinrichtungen sowie persönlicher SchutzausrĂ¼stung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schĂ¼tzen sollen. Die Unterrichtung bzw. Unterweisung ist zu dokumentieren. 5.4 Der Kunde ist verpflichtet, der STRAUSS Zeitarbeit GmbH die auĂŸergewöhnlichen GrĂ¼nde fĂ¼r die Mehr-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit unverzĂ¼glich bekannt zu geben. Bedarf Mehr-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit einer behördlichen Genehmigung, ist der Kunde fĂ¼r die Einholung zuständig. 5.5 Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall der STRAUSS Zeitarbeit GmbH unverzĂ¼glich anzuzeigen und ihr alle Informationen fĂ¼r die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur VerfĂ¼gung zu stellen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der fĂ¼r seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft unaufgefordert zu Ă¼bersenden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. 5.6 Die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert. 5.7 Sollten die Ă¼berlassenen Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, vom Kunden zu stellende AusrĂ¼stungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder die Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Kunde fĂ¼r den dadurch entstandenen Entgeltausfall. 5.8 Sollte der Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnehmen oder seiner Tätigkeit fernbleiben, hat der Kunde die STRAUSS Zeitarbeit GmbH unverzĂ¼glich darĂ¼ber zu unterrichten. 5.9 Im Fall des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert die STRAUSS Zeitarbeit GmbH zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen. 6. Geheimhaltung und Datenschutz Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere fĂ¼r alle ihnen während der AusĂ¼bung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedĂ¼rftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung fĂ¼r drei Jahre fort. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Datenschutzgesetz, und tragen fĂ¼r deren Einhaltung Sorge. Die vorstehende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine entsprechende Geheimhaltungspflicht ihren Mitarbeitern arbeitsvertraglich aufzuerlegen. 7. Preisanpassung Die Preise fĂ¼r die Dienstleistungen können neben den im ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrag genannten GrĂ¼nden von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH nach billigen Ermessen auch erhöht werden, wenn sich die VergĂ¼tung fĂ¼r die von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH zu Ă¼berlassenden Mitarbeiter aufgrund von gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen nach Abschluss des ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrags erhöhen. Dies gilt auch, wenn die von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH zu Ă¼berlassenden Mitarbeiter durch andere mit höherer Qualifikation ersetzt werden. Die Erhöhung der Preise wird von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Sie gilt als akzeptiert, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich widersprochen wird. 8. Abrechnung 8.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. MaĂŸgebend fĂ¼r die Berechnung ist der im ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzĂ¼glich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.2 Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten Ă¼ber dem jeweiligen Basiszinssatz gemĂ¤ĂŸ § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Ist der Kunde kein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so betragen die Verzugszinsen fĂ¼nf Prozentpunkte Ă¼ber dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberĂ¼hrt. Dies gilt auch fĂ¼r Vermittlungshonorare gem. Punkt 9 der AGB bzw. Ziff. 11 des ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrags. Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten mit fĂ¼nf Prozent des ausstehenden Rechnungsbetrages, mindestens jedoch pauschal mit 25,00 EUR zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass die STRAUSS Zeitarbeit GmbH im Einzelfall kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. 8.3 Bei Nichterreichen der in Ziff. 1.1 des ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrags vereinbarten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl ist die STRAUSS Zeitarbeit GmbH berechtigt, dem Kunden die vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten hat (z.B. bei verspätetem Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.). 9. Ăœbernahme / Vermittlung 9.1 Bei Ăœbernahme / Vermittlung eines Mitarbeiters der STRAUSS Zeitarbeit GmbH berechnet die STRAUSS Zeitarbeit GmbH eine Vermittlungsprovision. 9.2 FĂ¼r das Entstehen des Vermittlungshonorars ist es unerheblich, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekĂ¼ndigt wird. Die Regelung gilt sinngemĂ¤ĂŸ bei Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- und sonstigen Beschäftigungsverträgen. 9.3 MaĂŸgebend fĂ¼r den Zeitpunkt der BegrĂ¼ndung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters bei dem Kunden, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, soweit in den Verträgen nichts abweichendes vereinbart ist. 9.4 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Ăœberlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist die STRAUSS Zeitarbeit GmbH dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Ăœberlassung zurĂ¼ckzufĂ¼hren ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Ăœberlassung zurĂ¼ckzufĂ¼hren ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Ăœberlassung begrĂ¼ndet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu fĂ¼hren und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien. 9.5 Die Vermittlungsprovision entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters mit dem Kunden oder mit einem mit dem Kunden in wirtschaftlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen (z.B. ein konzernmĂ¤ĂŸig i.S.d. § 18 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen) zustande kommt. 9.6 Der Kunde ist verpflichtet, der STRAUSS Zeitarbeit GmbH auf Verlangen mitzuteilen, ob und wann er mit dem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und welches Bruttomonatsgehalt mit dem Mitarbeiter vereinbart ist. Die Provision ist mangels abweichender Vereinbarungen in den Verträgen zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. 9.7 Näheres ist im ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrag/Vermittlungsvertrag geregelt. 10. Ausfall von Mitarbeitern der STRAUSS Zeitarbeit GmbH / Höhere Gewalt Treten auĂŸergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemĂ¤ĂŸe VertragsdurchfĂ¼hrung seitens der STRAUSS Zeitarbeit GmbH erschwert oder gefährdet wird, behält sich die STRAUSS Zeitarbeit GmbH vor, Absagen oder Ă„nderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. SchadensersatzansprĂ¼che des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 11. Haftung 11.1 Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH haftet nur fĂ¼r die fehlerfreie Auswahl ihrer Mitarbeiter fĂ¼r die vereinbarte Tätigkeit. Sie haftet nicht fĂ¼r die AusfĂ¼hrung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie fĂ¼r Schäden, die dieser in AusĂ¼bung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, die STRAUSS Zeitarbeit GmbH von allen AnsprĂ¼chen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der AusfĂ¼hrung und der Verrichtung der dem Ă¼berlassenen Mitarbeiter Ă¼bertragenen Tätigkeiten erheben. 11.2 FĂ¼r alle (sonstigen) Schäden haftet die STRAUSS Zeitarbeit GmbH bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung fĂ¼r leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl fĂ¼r die Haftung fĂ¼r die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch fĂ¼r alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.). 11.3 FĂ¼r Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt bei eigenem Verschulden der STRAUSS Zeitarbeit GmbH die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht. 11.4 Die Haftung der STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist der Höhe nach auf den bei Abschluss des ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrags fĂ¼r die STRAUSS Zeitarbeit GmbH vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand sie dem Kunden auf Verlangen mitzuteilen hat. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 11.5 Mit RĂ¼cksicht darauf, dass die Ă¼berlassenen Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, haftet die STRAUSS Zeitarbeit GmbH insbesondere nicht fĂ¼r Schäden, die ihre Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. 11.6 Sollten soweit vorhanden die in der Anlage zum ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrag nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde der STRAUSS Zeitarbeit GmbH Ă„nderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzĂ¼glich mit und ist die STRAUSS Zeitarbeit GmbH aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an ihre Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher der STRAUSS Zeitarbeit GmbH hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist frei darĂ¼ber zu entscheiden, ob sie sich gegenĂ¼ber ihren Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH zu zahlenden Bruttobeträge zuzĂ¼glich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, die STRAUSS Zeitarbeit GmbH von AnsprĂ¼chen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen. 11.7 Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 4 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begrĂ¼ndenden Umstandes schriftlich vorzubringen. Später angezeigte Beanstandungen sind ausgeschlossen. 11.8 Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemĂ¤ĂŸ auch zugunsten aller Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH. 12. KĂ¼ndigung 12.1 Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit der im ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrag vereinbarten Frist gekĂ¼ndigt werden. KĂ¼ndigt der Kunde nicht fristgerecht, kann die STRAUSS Zeitarbeit GmbH 80 % des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter BerĂ¼cksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter KĂ¼ndigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Der Entleiher ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 12.2 Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist neben den im ArbeitnehmerĂ¼berlassungsvertrag genannten GrĂ¼nden auch zur fristlosen KĂ¼ndigung berechtigt, wenn der Kunde gegen seine Pflicht aus Ziff. 3.1 Satz 3 dieser AGB verstĂ¶ĂŸt oder er seine Pflicht zur Einhaltung der UnfallverhĂ¼tungs- und Arbeitsschutzbestimmungen verletzt. Ein wichtiger Grund liegt zudem auch vor, wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde oder ein Insolvenzverfahren anhängig wird. 13. Sonstiges Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berĂ¼hrt die Wirksamkeit der Ă¼brigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprĂ¼nglich Gewollten möglichst nahe kommt. (MĂ¼ndliche) Nebenabreden, Ă„nderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags, einschlieĂŸlich dieser Schriftformklausel, bedĂ¼rfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.